Freistellung FFW

Müssen Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr während der Arbeitszeit an Einsätzen oder Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen, so sind sie gemäß §  9 Abs. 4 S. 2 BrSchG für die Dauer der Teilnahme unter Weitergewährung des Arbeitsentgeltes, das sie ohne die Teilnahme erhalten hätten, von der Arbeitsleistung freigestellt.

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